Personenbeförderung

Ein Personenbeförderungsschein ist für Fahrten für Sportvereine nicht erforderlich

Gemäß § 48 Personenbeförderungsgesetz mussten Fahrer, die „Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen“ in Personenkraftwagen und Kleinbussen durchführten, grundsätzlich im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, dem sogenannten „Personenbeförderungsschein“, sein. Hiervon wären grundsätzlich auch die Fahrer der in Sportvereinen häufig benutzten Kleinbusse betroffen, mit denen Mannschaften zu Auswärtsspielen fahren oder Lehrgänge besucht werden. Bisher waren Fahrer entsprechend der 33. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vom 22.01.1987 befreit, solange sie solche Fahrten nicht gewerbsmäßig durchführten. Diese Verordnung war allerdings wiederholt befristet worden, so dass stets die Gefahr bestand, dass sie eines Tages auslaufen könnte.

An dieser Stelle hat es nun eine erfreuliche Änderung gegeben. Durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – Artikel 4 (Bundesgesetzblatt I 1996, S. 887) ist diese Befristung nunmehr endgültig aufgehoben worden. Demnach muss künftig nur noch der einen Personenbeförderungsschein vorlegen, wer Busse fahren will, die mehr als neun Plätze (einschließlich Fahrersitz) haben.

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