Alter und Wartezeiten
Für Kyu Prüfungen gibt es keine Altersbegrenzungen.
Als Vorbereitungszeit sind vorgeschrieben:
- Bis zum 9. Kyu (weißer Gürtel) keine Vorbereitungszeit (Die erste Prüfung zum 9. Kyu ist mit dem Tag der Ausstellung des Ausweises möglich)
- Bis zum 8. Kyu (gelber Gürtel) 3 Monate Vorbereitungszeit vom Tage der Ausstellung des Ausweises an gerechnet (bei entsprechender Qualifikation des Prüflings ist direkt die Prüfung zum 8. Kyu möglich)
- Bis zum 7. Kyu (orangener Gürtel) 3 Monate
- Bis zum 6. Kyu (grüner Gürtel) 3 Monate
- Bis zum 5. Kyu (blauer Gürtel) 3 Monate
- Bis zum 4. Kyu (violetter Gürtel) 4 Monate
- Bis zum 3. Kyu (brauner Gürtel) 4 Monate
- Bis zum 2. Kyu (brauner Gürtel) 4 Monate
- Bis zum 1. Kyu (brauner Gürtel) 4 Monate
- zum 1. Dan 18. Lebensjahr vollendet und 1 Jahr Wartezeit seit Prüfung zum 1. Kyu
- zum 2. Dan 22. Lebensjahr vollendet und 2 Jahre Wartezeit seit Prüfung zum 1. Dan
- zum 3. Dan 27. Lebensjahr vollendet und 3 Jahre Wartezeit seit Prüfung zum 2. Dan zum 4. Dan 35. Lebensjahr vollendet, mindestens 15 Jahre Karatetraining und 4 Jahre Wartezeit seit Prüfung zum 3. Dan
- zum 5. Dan 42. Lebensjahr vollendet, mindestens 22 Jahre Karatetraining und 5 Jahre Wartezeit seit Prüfung zum 4. Dan
- zum 6. Dan 50. Lebensjahr vollendet, mindestens 30 Jahre Karatetraining und 8 Jahre Wartezeit seit Prüfung zum 5. Dan
Ein Unterschreiten der Vorbereitungszeiten ist nicht erlaubt. Den Vorbereitungszeiten liegt ein ununterbrochenes Training an mindestens 2 Wochenabenden zugrunde. Abweichungen können zur Ungültigkeitserklärung einer Prüfung führen.
Eine nicht bestandene Kyu-Prüfung kann erst nach einem Monat wiederholt werden. Bei dreimaligem Nichtbestehen des gleichen Kyu Grades ist eine weitere Prüfung erst in einem Jahr möglich; diese muß dann vor dem Chefausbilder abgelegt werden.
Eine nicht bestandene Dan-Prüfung kann erst nach 1 Jahr wiederholt werden. Bei zweimaligen Nichtbestehen des gleichen Dan-Grades ist keine weitere Prüfung mehr möglich.
Schwerpunkte 3. Stufe | DJKB-Prüfungsordnung | 9. Kyu |