{"id":276,"date":"1998-09-15T07:48:31","date_gmt":"1998-09-15T06:48:31","guid":{"rendered":"http:\/\/lubwart.de\/wordpress\/?p=276"},"modified":"1998-09-15T07:48:31","modified_gmt":"1998-09-15T06:48:31","slug":"beitragsordnung-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bushido-lubwart.de\/wordpress\/beitragsordnung-3\/","title":{"rendered":"Beitragsordnung"},"content":{"rendered":"<p>In seiner Sitzung vom 04.09.1998 hat der Vorstand umfangreiche \u00c4nderungen in der Beitragsordnung beschlossen, die letztlich jeden einzelnen betreffen k\u00f6nnen. Lest Euch bitte daher die hier niedergeschriebenen \u00c4nderungen aufmerksam durch!<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>Stellung von Antr\u00e4gen<\/p>\n<p>Bisher hat es aufgrund m\u00fcndlich gestellter Antr\u00e4ge und deren Bewilligung im Nachhinein des \u00f6fteren Diskussionen gegeben. Daher hat der Vorstand den Beschluss gefasst, dass k\u00fcnftig nur noch auf schriftlichen Antrag Beitragserlass und \u00e4hnliche Verg\u00fcnstigungen ab dem Monat des Antragseingangs gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen. M\u00fcndliche Antr\u00e4ge werden ab sofort nicht mehr ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Stundung von Beitr\u00e4gen<\/p>\n<p>Bisher gab es in der Beitragsordnung eine Regelung zur Stundung von Beitr\u00e4gen bei finanziellen Schwierigkeiten. In Anbetracht der Tatsache, dass bisher noch kein derartiger Antrag gestellt wurde und eine Stundung nach Mahnung ohnehin nicht mehr m\u00f6glich ist, da die maximal m\u00f6gliche Stundungsfrist dann bereits sowieso \u00fcberschritten ist, wird diese Regelung als \u00fcberfl\u00fcssig betrachtet werden. Au\u00dferdem sind in der Beitragsordnung f\u00fcr den Fall finanzieller Schwierigkeiten gen\u00fcgend anderweitige Regelungen getroffen worden, die den W\u00fcnschen des betreffenden Mitglieds wohl eher gerecht werden k\u00f6nnen. Ich verweise in diesem Zusammenhang nur auf die M\u00f6glichkeiten der Beitragsfreistellung oder Beitragserm\u00e4\u00dfigung.<\/p>\n<p>Urlaub<\/p>\n<p>Wie bereits auf der letzten Vorstandssitzung beschlossen, wird es in Zukunft in Urlaubsf\u00e4llen keine Beitragsfreistellung mehr geben.<\/p>\n<p>Wiederaufleben der Beitragspflicht nach Beitragsfreistellung<\/p>\n<p>Bisher wurde es so gehandhabt, dass die Beitragsfreistellung erlischt, wenn jemand erneut am Training teilnimmt. Diese Regelung bleibt bestehen, wurde jetzt aber konkret in der Beitragsordnung festgeschrieben.<\/p>\n<p>Ruhende Mitgliedschaft mit Trainingsteilnahme<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall der Berufsausbildung, des Studiums oder w\u00e4hrend der Ableistung des Grundwehr- oder Ersatzdienstes kann, wenn die Trainingsteilnahme dadurch \u00fcberwiegend ausgeschlossen wird, kann neben dem Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft nunmehr auch ein Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft mit Trainingsteilnahme gestellt werden. \u00dcber den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die entsprechende Einstufung bei der Beitragserhebung erfolgt zum ersten des n\u00e4chsten Kalendervierteljahres.<\/p>\n<p>Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn abzusehen ist, dass das betreffende Mitglied wegen Abwesenheit vom Wohnort nicht h\u00e4ufiger als viermal monatlich am Training teilnehmen kann. Sollte sich sp\u00e4ter herausstellen, dass aufgrund besonderer Umst\u00e4nde (z.B. Semesterferien) eine h\u00e4ufigere Trainingsteilnahme erfolgen kann, so hat dies auf die Einstufung bei der Beitragserhebung zun\u00e4chst keinen Einfluss. Nimmt das betreffende Mitglied jedoch f\u00fcr mehr als zwei Monat regelm\u00e4\u00dfig am Training teil, so erh\u00f6ht sich der Unkostenbeitrag auf zwei volle Monatsbeitr\u00e4ge je Kalendervierteljahr.<\/p>\n<p>Doch nun zum wichtigsten: Der Beitrag betr\u00e4gt bei ruhender Mitgliedschaft mit Trainingsteilnahme einen Monatsbeitrag je Kalendervierteljahr.<\/p>\n<p>Es wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass diese M\u00f6glichkeit nur f\u00fcr die eingangs genannten F\u00e4lle besteht.<\/p>\n<p>Mahnverfahren<\/p>\n<p>Die Mahnl\u00e4ufe \u00e4ndern sich geringf\u00fcgig. Aufgrund der in der Satzung geregelten Beitragsf\u00e4lligkeit, wird nunmehr festgeschrieben, dass die Beitr\u00e4ge am Jahresende nicht erst am 31.12. des Jahres angemahnt werden, sondern schon am 01.12. angemahnt werden. Der Mahnlauf 2. Halbjahr soll k\u00fcnftig zum 01.12. erfolgen, damit m\u00f6glichst viele Au\u00dfenst\u00e4nde auch im Jahr der F\u00e4lligkeit eingezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Neu ist folgende Regelung: Wenn der R\u00fcckstand unter 10,&#8211; DM liegt, wird k\u00fcnftig keine Mahnung mehr verschickt. Alle Mitglieder werden aber zum Jahresende \u00fcber den Stand der Beitragszahlung informiert. Die Information \u00fcber den Stand der Beitragszahlung kann mit der Einladung zur Weihnachtsfeier erfolgen.<\/p>\n<p>Die Nachgeb\u00fchren betragen im Falle einer zweiten Mahnung ab sofort generell 10% vom Hauptbetrag. Werden Mitglieder jedoch aus dem Verein ausgeschlossen, betr\u00e4gt die Nachgeb\u00fchr 10% f\u00fcr jedes angefangene Gesch\u00e4ftsjahr. Diese Regelung war notwendig, denn nach der bisherigen Regelung ergab sich folgendes: Die Berechnung der Nachgeb\u00fchren erwies sich beim Jahreswechsel als schwierig, da dann eigentlich bereits 20 % Nachgeb\u00fchr berechnet werden m\u00fcssten! Je Gesch\u00e4ftsjahr bedeutet: altes Jahr 10% und neues Jahr wieder 10%. Daher soll mit dieser Regelung mehr Gerechtigkeit geschaffen werden.<\/p>\n<p>Der gerichtliche Forderungseinzug wird k\u00fcnftig nur noch dann stattfinden, wenn der geschuldete Betrag einschlie\u00dflich der Mahnkosten und Nachgeb\u00fchren 20,00 DM \u00fcbersteigt. Au\u00dferdem ist jetzt vor Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheids eine dritte Mahnung zu versenden. Hiermit soll es dem Vorstand k\u00fcnftig erleichtert werden, \u00fcber die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu entscheiden. Au\u00dferdem wird zugleich die bisher bereits stets angefertigte 3. Mahnung auf eine rechtliche Grundlage gestellt.<\/p>\n<p>Mahnkosten<\/p>\n<p>Eine ganz wichtige Neuregelung zum Schluss: Der Erlass von Mahnkosten, Nachgeb\u00fchren und Bu\u00dfgeldern ist k\u00fcnftig ausgeschlossen. Wenn nur noch diese Kosten offen sind , so sind sie beim n\u00e4chsten Mahnlauf zu ber\u00fccksichtigen. Die p\u00fcnktlich zahlenden Mitglieder sollen nicht mehr benachteiligt werden. Au\u00dferdem hat der Verein mit s\u00e4umigen Beitragszahlern viel Arbeit. Daher sollen k\u00fcnftig nicht bezahlte Mahnkosten offen bleiben und bei einer k\u00fcnftigen Mahnung erneut ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seiner Sitzung vom 04.09.1998 hat der Vorstand umfangreiche \u00c4nderungen in der Beitragsordnung beschlossen, die letztlich jeden einzelnen betreffen k\u00f6nnen. 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