{"id":116,"date":"1995-07-15T14:32:23","date_gmt":"1995-07-15T13:32:23","guid":{"rendered":"http:\/\/lubwart.de\/wordpress\/?p=116"},"modified":"2008-02-06T15:35:08","modified_gmt":"2008-02-06T14:35:08","slug":"regelwerk","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.bushido-lubwart.de\/wordpress\/regelwerk\/","title":{"rendered":"Regelwerk"},"content":{"rendered":"<p>Der Vorstand hat zahlreiche \u00c4nderungen in der f\u00fcr den Verein g\u00fcltigen Kosten-, Honorar- und Entgeltordnung beschlossen, die zum 01. M\u00e4rz dieses Jahres in Kraft treten.<!--more--><\/p>\n<p>Die allgemein g\u00fcltigen Vorschriften f\u00fcr Lehrgangskostenzusch\u00fcsse sind dadurch nur bedingt betroffen. Die Fahrtkostenzusch\u00fcsse f\u00fcr Kfz wurden nunmehr auf maximal 0,60 DM je Entfernungskilometer angehoben.<\/p>\n<p>Ge\u00e4ndert wurde allerdings die Bezuschussungsvoraussetzung. K\u00fcnftig m\u00fcssen mindestens zwei Vereinsmitglieder das Kfz benutzt haben, um zum Lehrgangsort zu gelangen. In diesem Fall betr\u00e4gt der ma\u00dfgebende Pauschbetrag 0,40 DM*, bei drei Vereinsmitgliedern 0,50 DM. Nur noch in Ausnahmef\u00e4llen ist eine Bezuschussung von Alleinfahrten zu Lehrg\u00e4ngen vorgesehen (Pauschbetrag dann: 0,30 DM).<\/p>\n<p>Damit soll erreicht werden, da\u00df die Kfz k\u00fcnftig ausgelastet und die Kosten gesenkt werden.<\/p>\n<p>Weitere \u00c4nderungen betreffen in erster Linie Vorstand, Revisionskommission und die \u00dcbungsleiter des Vereins.<\/p>\n<p>Der Fahrtkostenersatz f\u00fcr den vorgenannten Personenkreis wurde f\u00fcr Kfz um 0,10 DM auf 0,60 DM angehoben, der f\u00fcr Motorr\u00e4der auf 0,30 DM. Anla\u00df hierf\u00fcr war, da\u00df der bisher geltende Pauschbetrag noch nicht einmal geeignet war, die Kosten f\u00fcr das Fahrzeug decken. Dieser Mi\u00dfstand soll hierdurch behoben werden.<\/p>\n<p>Neben dem Fahrtkostenersatz wurde ein Tagegeld (als Verpflegungsgeld) eingef\u00fchrt, da\u00df beim Besuch von Fortbildungsveranstaltungen (Lehrg\u00e4nge, Seminare) oder Sitzungen und Tagungen gezahlt wird. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, da\u00df sich der Antragsberechtigte zu diesem Zweck mehr als 20 Kilometer von seiner Wohnung entfernt aufgehalten hat.<\/p>\n<p>Das Tagegeld selbst ist dabei gestaffelt. Es wird erst bei mindestens sechsst\u00fcndiger Abwesenheit gezahlt. Bei mehr als zehnst\u00fcndiger Abwesenheit betr\u00e4gt es 9,00 DM, bei 8- bis 10st\u00fcndiger Abwesenheit 7,00 DM und bei 6- bis 8st\u00fcndiger Abwesenheit 5,00 DM. F\u00fcr mehrt\u00e4gige Veranstaltungen ist das Tagegeld auf maximal 27,00 DM je Veranstaltung (= 3 Tagess\u00e4tze \u00e0 9,00 DM) begrenzt.<\/p>\n<p>Die \u00dcbungsleiterentsch\u00e4digung wurde auf 5,00 DM angehoben, da damit die T\u00e4tigkeit der \u00dcbungsleiter besser honoriert werden soll. Anspruch auf \u00dcbungsleiterentsch\u00e4digung haben zun\u00e4chst nur die vom Trainer berufenen \u00dcbungsleiter.<\/p>\n<p>Werden vom verantwortlichen \u00dcbungsleiter weitere \u00dcbungsleiter f\u00fcr bestimmte Trainingseinheiten eingesetzt, so mu\u00df die Notwendigkeit des Einsatzes durch Gegenzeichnung auf der Anlage zum Erstattungsantrag best\u00e4tigt werden. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf \u00dcbungsleiterentsch\u00e4digung (Der Fahrtkostenersatz bleibt hiervon aber unber\u00fchrt.)<\/p>\n<p>Auch die bisher geltenden Regelungen zu den Lehrgangskostenzusch\u00fcssen der \u00dcbungsleiter wurden gr\u00fcndlich \u00fcberarbeitet. K\u00fcnftig werden alle Pflichtlehrg\u00e4nge (i.d.R. Lehrg\u00e4nge mit japanischen Instructoren ab 5. Dan) mit 50 v.H. der Lehrgangskosten (nebst Fahrtkosten und Tagegeld) bezuschu\u00dft. Au\u00dferdem sind die \u00dcbungsleiter verpflichtet, j\u00e4hrlich mindestens zwei Pflichtlehrg\u00e4nge zu besuchen.<\/p>\n<p>Ausschlag zu dieser Neuerung gab die \u00dcberlegung, da\u00df die Mitglieder unseres Vereins zu Recht ein Training auf hohem Niveau erwarten k\u00f6nnen, man die \u00dcbungsleiter aber andererseits nicht mit Pflichtlehrg\u00e4ngen eindecken kann, deren Kosten sie zudem noch aus eigener Tasche bezahlen m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Eine letzte wichtige Neuerung stellt die nunmehr festgeschriebene Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr Fortbildungsveranstaltungen dar. Der Verein hat es zwar schon immer so gehandhabt, da\u00df Kosten die im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen f\u00fcr Vorstand, Revisionskommission und \u00dcbungsleiter entstehen, erstattet werden, jedoch hat es in j\u00fcngster Vergangenheit hier einige Diskussionen gegeben, die mit dieser Neuregelung ausger\u00e4umt werden sollen. Letztlich stellt diese Regelung nur eine Klarstellung der bisherigen Handhabung dar.<br \/>\nNeben dem vorgenannten Personenkreis k\u00f6nnen auch Kampfrichter und Kader in den Genu\u00df derartiger Zusch\u00fcsse kommen. Voraussetzung ist nat\u00fcrlich, da\u00df es sich um eine echte Aus- und \/ oder Weiterbildungsma\u00dfnahme handelt. Streng abzugrenzen hiervon sind die Pflichtlehrg\u00e4nge der \u00dcbungsleiter, die gesondert behandelt werden. Unter diese Neuregelung fallen beispielsweise die Fach\u00fcbungsleiterausbildung (z.B. SRD-InstructorAusbildung) sowie die vom Landessportbund (LSB) bzw. Kreissportbund (KSB) angebotenen Lehrveranstaltungen.<br \/>\nR. P. G\u00f6rlach<\/p>\n<p>*ma\u00dfgebender KM-Pauschbetrag bezieht sich auf xDM je Entfernungskilometer<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vorstand hat zahlreiche \u00c4nderungen in der f\u00fcr den Verein g\u00fcltigen Kosten-, Honorar- und Entgeltordnung beschlossen, die zum 01. 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